Am 14.04.2026 von 10.30Uhr bis 12.30Uhr
Laut einer Studie der BAuA kommen nur 40% der Betriebe der gesetzlichen Pflicht nach, langzeiterkrankten Mitarbeitenden ein BEM anzubieten, obwohl das BEM seit 2004 gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist und Arbeitgebende verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten. Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Doch der Nutzen eines nachhaltigen und rechtssicheren BEM´s geht weit über die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen hinaus, es bietet sowohl für Arbeitgebende als auch für Beschäftigte zahlreiche Chancen. Eine Studie des BMAS zeigt, dass ein BEM zur Reduzierung von Fehlzeiten und zu einer stärkeren Fachkräftebindung durch individuelle Lösungen zur Arbeitsgestaltung und dem damit verbundenen Erhalt des Arbeitsplatzes beiträgt.
Zudem können die Ergebnisse des BEM´s in die Managementbewertung einfließen und dadurch Führungskräften aufzeigen, wo zukünftiger Handlungsbedarf entstehen kann. Das BEM ist somit nicht nur ein reaktives Instrument, sondern kann im Rahmen der Prävention ebenfalls wichtige Erkenntnisse liefern.
14.04.2026
Am 14.04.2026 von 10.30Uhr bis 12.30Uhr
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