Beginn der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht – Meldeportale

25. März 2022

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Am 15.03.2022 trat die die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitssystem nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft bzw. genesen sind oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Bundesländer haben deshalb bereits entsprechende Meldeportale für betroffene Einrichtungen, Unternehmen und zuständige Gesundheitsämter gestartet.

Wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?

Die Benachrichtigungen der meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen erfolgen über die Staatsministerien für Gesundheit der jeweiligen Bundesländer. Hierfür wurden von den Ministerien datensichere digitale Meldeportale zur Verfügung gestellt.

Welchen Inhalt die Meldung haben muss und was für die Nutzung der digitalen Meldeportale erforderlich ist, ist über die Webpräsenz der Ministerien zu entnehmen.

Im Folgenden sind Adressen mit Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie zu den Reglungen der nördlichsten Bundesländer und die Meldeportale zusammengestellt:

Bund

Für Hamburg

Informationen zur einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG:
https://www.hamburg.de/corona-impfung/15964598/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Für Niedersachsen

FAQ für Einrichtungen, Unternehmen und Interessierte zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/einrichtungsbezogene_impfpflicht/einrichtungsbezogene-impfpflicht-209624.html

Für Schleswig-Holstein

Für Mecklenburg-Vorpommern

Informationen zur einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Impfung-gegen-Corona/

Für Bremen

Informationen zur einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG:
https://www.gesundheit.bremen.de/corona/einrichtungsbezogene-impfpflicht-42892

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